SATZUNG

 

§1 Name, Sitz

 

(1)   Der Verein führt den Namen „Hausmusik plus“, im Folgenden Verein genannt.

(2) Sitz des Vereins ist Rostock.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Musizierens von Erwachsenen bis ins hohe Alter in Rostock und Umgebung in Kooperation mit Schulträgern, Musikschulen, der Hochschule für Musik und Theater und der Universität sowie privaten Musiklehrern. Ein besonderes Ziel ist, Erwachsene dazu zu motivieren, ein Musikinstrument wieder oder neu zu erlernen und einzeln oder in Gruppen regelmäßig zu musizieren. Dadurch soll ein gesellschaftspolitischer Beitrag zur geistigen, seelischen und körperlichen Gesunderhaltung der Bevölkerung bis ins hohe Alter in einer immer älter werdenden Gesellschaft geleistet werden. Aktives Musizieren allein und in Gruppen (Hausmusik) trägt diesem Anliegen Rechnung.

Dieser Satzungszweck soll durch die Einwerbung von Spenden, Förderung von Seiten der öffentlichen Hand und der Krankenkassen sowie privates Engagement erfüllt werden.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied des Vereins kann jede volljährige geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(2)  Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags der Mitglieder.

(3)  Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Entscheidet dieser nicht binnen eines Monats, gilt der Antrag als angenommen. Lehnt dieser die Aufnahme ab, kann der Ablehnung innerhalb eines Monats widersprochen werden. Über die Aufnahme entscheidet dann endgültig die Mitgliederversammlung.

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung gegenüber dem Vorstand. Sie ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig.

(5)  Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, das in grober Weise gegen seine Pflichten gegenüber dem Verein verstößt oder gegen die Interessen des Vereins handelt. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss persönlich oder schriftlich anzuhören. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die dann endgültig über den Ausschluss entscheidet.

 

§4 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§5 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:

§  dem/der Vorsitzenden,

§  dem/der stellvertr. Vorsitzenden,

§  dem/der Schatzmeister/in

§  und 3 Beisitzern. Zwei der Beisitzer sind jeweils Delegierte der Carl-Orff-Schule und des Konservatorium der Stadt Rostock.

Vorsitzende und Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die Geschäfte verantwortlich führt. Er berät sich in wichtigen Belangen regelmäßig mit den Beiratsmitgliedern

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. 4 Jahre nach Konstitution des Vereins werden die Wahlperioden auf 4 Jahre verlängert. Jedes Vorstandsmitglied kann unbegrenzt wieder gewählt werden.

(2) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds während der Amtsperiode kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren. Die Position eines der beiden Delegierten kann vorübergehend, maximal ein Jahr, vakant bleiben.

(3) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, wobei er insbesondere die Ausführung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung umzusetzen sowie das Vereinsvermögen zu verwalten hat. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(4) Vertreter des Vereins im Sinne § 26 Abs. 2 BGB ist der Vorsitzende allein oder in seiner Abwesenheit oder Nichtverfügbarkeit sein Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Gesamtvorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich (per Postweg oder e-mail) mitgeteilt werden.

(6) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein sowohl nach innen als auch nach außen.

(7) Geschäftsführender und Gesamtvorstand treffen mit einfacher Mehrheit Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit (Gesamtvorstand) entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen können für ihre Beratungen auch moderne Mittel der Kommunikation verwenden (z. B. e-mail, Telekommunikation)

 

§6 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (Postweg oder e-mail) unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Für Änderungen der Satzung, die über die in §5 (5) genannten hinausgehen, sind ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem bei der Versammlung bestimmten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des ggf. geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen.

 

§ 7 Beitrag

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 3 Abs. 2). Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres fällig und im Voraus, spätestens aber bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.

 

§ 8 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Welt-Musik-Schule Carl Orff der Hansestadt Rostock e.V. und den Förderverein für das Rostocker Konservatorium e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 10 Liquidation des Vereins

 

Die Liquidation erfolgt durch den letzten eingetragenen Vorstand gemeinschaftlich, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.

 

§ 11 Schirmherrschaft

 

Zur Unterstützung des Vereins werden Stadt und Universität um Schirmherrschaft gebeten.

 

Die vorstehende Satzung ist gemäß der Mitgliederversammlung vom 5.Juni 2012 verabschiedet worden.

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